Impressum

Rollladen Frey GmbH
Wildberger Str. 26
71131 Jettingen
Tel.: +49 7452 / 89 79 89-0
Fax: +49 7452 / 89 79 89-99

info@frey-jettingen.de

Rechtliche Angaben
Geschäftsführung:
Hans-Jürgen und Alexandra Frey

Rechtliche Angaben:
Registergericht Stuttgart: HRB: 724997

Umsatzsteuer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
USt-IdNr.: DE257431850

Bildquellen, Bildrechte
Wir danken unseren Lieferanten für das Bereitstellen des Bildmaterials: 
Weinor, Warema, Elero, Somfy, Rademacher, Vestamatic, Leo, Roma, Lakal, Bubendorff, Baier, Gessler + Bolch, MHZ, May, WKS, Shadesign, Ariane

Konzeption und Webdesign
VIEREGG Design GmbH
Augsburger Str. 9
85221 Dachau

www.vieregg-design.de

Copyright
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Urheberrecht
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Verbraucherinformation

Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

Für alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten nach entsprechendem Hinweis (auf unseren Formularen) ausschließlich die nachstehenden Bedingungen.

2. Schriftform des Vertrages

Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Wirkung.

3. Ausführung

Sind Bauleistungen Gegenstand des Vertrages, so richtet sich die Vertragsausführung nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile B und C (Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen - Rollladenarbeiten DIN 18 358), Ausgabe 1979, soweit nachstehende Bedingungen nicht davon abweichen. Ein Umtausch maßgefertigter Gegenstände ist ausgeschlossen.

4. Lieferfristen

Lieferfristen oder Ausführungstermine sind nur insofern bindend für den Auftragnehmer, als er nicht durch Ausbleiben von Materiallieferungen, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstige unverschuldete Betriebsstörungen an der Einhaltung der Fristen bzw. Termine gehindert wird.

  • Lieferfristen beginnen erst mit dem Tag der Klärung aller technischen Details.
  • Sämtliche Fensterrahmen müssen eingesetzt und der Fußboden begehbar sein.
  • Gerät der Auftragnehmer mit der vertraglichen Ausführung in Verzug, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt, wenn er schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.
  • Ein Ersatz von mittelbaren Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.

5. Eigentumsvorbehalt

Verkaufte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers.

  • Der Käufer ist jedoch zur Weiterveräußerung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes berechtigt; er verpflichtet sich, mit den Drittschuldnern kein Abtretungsverbot zu vereinbaren.
  • Der Käufer tritt die bei der Weiterveräußerung entstehende Forderung schon jetzt an den Verkäufer ab und verpflichtet sich, auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen.
  • Geht das vorbehaltene Eigentum infolge Einbaus der Waren in ein Gebäude auf den Auftraggeber über, so ist der Auftragnehmer dennoch berechtigt, die gelieferten und eingebauten Waren wegzunehmen und sich anzueignen, wenn der Auftraggeber ganz oder teilweise mit der Zahlung in Verzug kommt.
  • Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer für diesen Fall schon jetzt Zutritt zu seinem Grundstück und den einzelnen Räumen.
  • Ist bei der Wegnahme eine Beschädigung sonstiger Bauteile oder Ausstattung trotz Anwendung äußerster Sorgfalt nicht zu vermeiden, so entfällt insofern eine Instandsetzungs- und Schadensersatzpflicht.
  • Die Kosten für die Wegnahme werden nach Zeitaufwand berechnet.

6. Aufmaß und Abrechnung

Ergänzend zu DIN 18 358, Ziffer 5.2 und den Richtlinien für die Ausführung von Rollläden im Bauwesen, Ziffer 5.1, wird für die Abrechnung von Rollläden das Rohbaulichtmaß zuzüglich 150 mm Höhenzuschlag zugrunde gelegt. Im Übrigen gelten für die Abrechnung folgende Mindestmaße:

  • 1,2 lfm bei Fertigsturzkasten
  • 1,3 qm bei eingeplanten Rollläden (Innenroller)
  • 1,1 qm bei nachträglich eingebauten Rollläden (Außenroller)
  • 2,5 qm bei Rolltoren, Rollgittern

7. Gewährleistung

Umfang und Dauer der Gewährleistung richten sich bei der Bauleistung nach § 13 VOB/B.

  • Für Teile der Leistung, die nicht als Bauleistung im eigentlichen Sinne anzusehen sind, wie Erzeugnisse des Maschinen- und Getriebebaus und der Elektroindustrie, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 6 Monaten seit Abnahme der Leistung.
  • Erkennbare Mängel sind spätestens 10 Tage nach Entgegennahme, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich zu rügen.
  • Ausgenommen von der Gewährleistung sind solche Schäden, die infolge mangelhafter Pflege, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände entstehen.
  • Ein Ersatz solcher Schäden, die bei der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten allein deswegen unvermeidlich sind, weil der Auftraggeber entgegen seinen Obliegenheiten die eingebauten Teile nicht zugänglich gehalten hat (z. B. durch Übertapezieren der Revisionsklappen), ist ausgeschlossen.

8. Preise, Rücktritt

Alle Preise sind freibleibend, solange sie nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet sind.

  • Soweit Einbau- und Montagekosten im Preis enthalten sind, wird eine normale Ausführung vorausgesetzt.
  • Leistungen, die nicht zu den Haupt- oder Nebenleistungen gemäß DIN 18 358 gehören (z. B. Stemmarbeiten in Beton, Holz, Mauerwerk usw.), müssen zusätzlich vergütet werden.
  • Unvorhergesehene Verteuerungen der Material-, Herstellungs- und Transportkosten sowie Erhöhungen der Löhne und öffentlichen Abgaben, die nach Auftragserteilung eintreten, berechtigen zu einer Preisangleichung.
  • Im Verkehr mit Nichtkaufleuten ist eine Preisangleichung zulässig, wenn die Leistungen vereinbarungsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden.
  • Ein Rücktritt vom Vertrage wegen einer hierdurch bedingten Preiserhöhung ist nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer zulässig.
  • In allen sonstigen Fällen ist es ausgeschlossen, dass der Auftraggeber vom Vertrage zurücktritt.
  • Lehnt der Auftraggeber endgültig die Durchführung des Auftrages ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zu 25 % der Auftragssumme als Schadensersatz zu fordern. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruches wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

9. Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Sämtliche Kosten verspäteter Zahlung trägt der Auftraggeber.

  • Vom Auftragnehmer nicht anerkannte Gegenansprüche des Auftraggebers berechtigen nicht zur Aufrechnung oder Zurückhaltung der Zahlung.
  • Bei Zahlungsverzug sind die bankmäßigen Zinsen, bei Annahme von Wechseln mit späterem Verfall die üblichen Diskontspesen zu bezahlen.
  • Vertreter, Monteure oder sonstige Angestellte des Auftragnehmers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie ihre Ermächtigung hierzu nachweisen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Hauptgeschäftssitz des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand der Hauptgeschäftssitz des Auftragnehmers.

11.Teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder des Vertrages im Ganzen.

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